§ 18 Nachveranlagung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 5
- BGH, 17.02.2016 – XII ZR 183/13Geschäftsraummiete: Auslegung einer Formularklausel zur Umlage der GrundsteuerZitiert von 8
- BFH, 22.10.2014 – II R 16/13Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der VerfassungsmäßigkeitZitiert von 25
- BFH, 22.10.2014 – II R 37/14(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13 - Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2022 – 4 U 224/21
- FG Schleswig, 29.01.2014 – 2 K 236/12
5 Entscheidungen zu § 18 GrStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18#abs-1 (1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18#abs-2 (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18#abs-3 (3) Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/18#abs-4 (4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.